Das Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 5 Ss 198/10) hat sich in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung mit der Frage auseinander gesetzt, ob allein aufgrund der Feststellung einer deutlich über dem Grenzwert von 1,1 ‰ liegenden Blutalkoholkonzentration (BAK) (im konkreten Fall hatte der Fahrer eine BAK von 1,92 ‰) auf den Vorsatz im Rahmen der Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) geschlossen werden kann.
Dies verneinte das OLG Stuttgart und hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Zugleich verwies es die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des selben Amtsgerichts zurück.